Arzthaftungsrecht und Arztstrafrecht
Die medizinische Behandlung ist grundsätzlich immer mit dem Risiko von Fehlentscheidungen und Fehlbehandlungen verbunden. Medizin mit Erfolgsgarantie kann es nicht geben, ein Heilungserfolg kann nur angestrebt werden. Tritt gar ein Schaden ein, so kann der Arzt sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich für seine Handlungen zur Verantwortung gezogen werden.
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann für den Arzt existenzgefährdend sein. Hinzu kommt, dass von Seiten der Kammern aus regelmäßig ein berufsrechtliches Verfahren wegen eines berufsspezifischen Fehlverhaltens eingeleitet wird, wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorliegen.
Im Bereich des Arztstrafrechtes konzentrieren sich die zu untersuchenden Vorwürfe auf die Tatbestände der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Von nachgeordneter Bedeutung sind die Straftatbestände der unterlassenen Hilfeleistung, der ärztlichen Sterbehilfe oder des Schwangerschaftsabbruchs.
Außerhalb der eigentlichen Krankenbehandlung haben die Deliktsbereiche des Abrechnungsbetruges und der Vorteilsname bzw. der Bestechlichkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Im Bereich des Arzthaftungsrechts lässt sich zunächst festhalten, dass die Anzahl der Haftpflichtansprüche, die gerichtlich geltend gemacht oder außergerichtlich erledigt werden, seit Jahren kontinuierlich zunimmt. Darüber hinaus wird eine erhebliche Dunkelziffer nicht bekannt gewordener Behandlungsfehler angenommen. In einer Multicenterstudie aus dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn im Mai 2005 wird von 40.000 Behandlungsfehlervorwürfen pro Jahr und von 12.000 nachgewiesenen Behandlungsfehlern ausgegangen. Die Rechtsprechung zur Haftung für ärztliche Behandlungsfehler ist umfangreich und stark einzelfallorientiert. Als Behandlungsfehler gelten u.a. Aufklärungsversäumnisse, Diagnostikfehler und Therapiefehler sowie Organisationsmängel.
Qualifizierte Vertretung durch erfahrene Anwälte ist daher sowohl für den Arzt wie auch den Patienten unerlässlich.
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